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Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer: SchenkungsmeldeG in Begutachtung

Die neue Selbständigenvorsorge

Kündigung des Erbschaftssteuerabkommens zwischen Österreich und Deutschland

Neues DBA mit Tschechien

Unternehmenssteuerreform in Deutschland

Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer: SchenkungsmeldeG in Begutachtung

Das Finanzministerium hat Osterhase gespielt und am Gründonnerstag endlich klar gestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab August 2008 entfällt. Geregelt ist die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Schenkungsmeldegesetz, welches am 20.03. in Begutachtung gegangen ist. Die Highlights des Gesetzesentwurfes kurz zusammengefasst:

  • Nichterhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für alle Erwerbsvorgänge nach
    dem 31.07.2008.
  • Meldepflicht für Schenkungen, welche die Grenzen von € 75.000/Jahr zwischen nahen Angehörigen bzw. € 15.000 innerhalb von 5 Jahren zwischen Nichtangehörigen übersteigen. Die Nichtmeldung hat finanzstrafrechtliche Konsequenzen.
  • Die Stiftungseingangsbesteuerung von 5% (bzw. 2,5% bei gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Stiftungen) bleibt, soll jedoch künftig in einem eigenen Gesetz (Stiftungseingangssteuergesetz) geregelt sein. Die Entnahme von Substanzvermögen aus der Stiftung ist steuerfrei, wenn das Vermögen nach dem 31.07.2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Für Entnahmen von davor eingebrachtem Vermögen bleibt es weiterhin bei 25% KESt.
  • Die Schenkung oder Erbschaft von Grundstücken unterliegt ab 01.08.2008 der GRESt vom dreifachen Einheitswert.

Derzeit liegt nur ein Entwurf des Gesetzes vor, Änderungen sind daher noch möglich. Klar gestellt ist nun aber, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 01.08.2008 nicht mehr erhoben werden soll. Schenkungswilligen wird daher geraten, Schenkungen möglichst erst nach dem 31.07.2008 vorzunehmen.

Die neue Selbständigenvorsorge

Ab 01.01.2008 werden auch freie Dienstnehmer, Unternehmer und Freiberufler im Rahmen der neuen Selbständigenvorsorge wie folgt in das System der „Abfertigung neu“ integriert:

  • Für freie Dienstnehmer muss der Auftraggeber ab 2008 1,53 % des Bruttobezugs an die für das Unternehmen ausgewählte betriebliche Vorsorgekasse abführen. Gemeinsam mit den bereits oben erwähnten Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds steigen damit die Lohnnebenkosten für freie Dienstnehmer ab 2008 erheblich (5,08 %) an.
  • Auch selbständige Unternehmer mit GSVG-Krankenpflichtversicherung (das sind vor allem alle Gewerbetreibende) werden ab 2008 verpflichtend in die neue Selbständigenvorsorge einbezogen. Sie müssen im Wege der quartalsmäßigen Vorschreibungen der GSVG-Beiträge 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage (maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage) im Wege der SVA an die zuständige betriebliche Vorsorgekasse einzahlen.
  • Im Rahmen eines Optionsmodells können auch Bauern und Freiberufler (zB Ärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich bis Ende 2008 (bzw im Falle eines Berufsantritts nach dem 31.12.2007 innerhalb von 12 Monaten nach dem Berufsantritt) für eine Teilnahme an dieser Vorsorge entscheiden. Im Falle einer positiven Teilnahmeentscheidung ist die weitere Teilnahme dann aber verpflichtend.

Die Regelungen über die Entnahme der einbezahlten Beiträge entsprechen im Wesentlichen den für Dienstnehmer geltenden Bestimmungen. Spätestens können die bestehenden Guthaben bei Pensionsantritt ausbezahlt werden.

Die neue Selbständigenvorsorge wurde vom Gesetzgeber mit interessanten steuerlichen Rahmenbedingungen versehen:

  • Die einbezahlten Beiträge sind als Pflichtbeiträge steuerlich voll absetzbar.
  • Die Veranlagung der Beiträge in der betrieblichen Vorsorgekasse ist steuerfrei.
  • Im Falle der Auszahlung werden die angesparten Beträge wie eine Abfertigung nur mit 6 % besteuert. Im Falle der Übertragung des Guthabens auf eine Pensionskasse ist die in der Folge ausbezahlte Pension sogar zur Gänze steuerfrei.

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Kündigung des Erbschaftssteuerabkommens zwischen Österreich und Deutschland

Wie das BMF mitteilt, hat die Bundesrepublik Deutschland aus Anlass des Auslaufens der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 das Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Erbschaftssteuer mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt. Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung während des Zeitraums vom 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008 soll aber durch ein gesondertes Abkommen die vorübergehende Weitergeltung des gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens bis Ende Juli 2008 sichergestellt werden.

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Neues DBA mit Tschechien

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 tritt ein neues DBA mit der Tschechischen Republik in Kraft (BGBl III 2007/39).

Das Abkommen orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen. Dabei ist jedoch auf folgende Besonderheiten Bedacht zu nehmen (wesentliche Abweichungen zum bisherigen Abkommen sind in [Klammer] angeführt):

  • Eine Betriebsstätte kann auch durch Erbringung von Dienstleistungen (wie z.B. Beratungsleistungen, Geschäftsführungstätigkeiten) begründet werden, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb von zwölf Monaten andauern [neu].
  • Hinsichtlich Dividenden besteht ein 10-prozentiges Quellenbesteuerungsrecht; ab einer Beteiligung von 10 Prozent Reduktion auf 0 Prozent [bisher generell 10 Prozent auch für Schachteldividenden].
  • Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden.
  • Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Bestimmte Lizenzgebühren unterliegen jedoch einer Quellenbesteuerung in Höhe von derzeit 5 Prozent (wie z.B. Patente, Marken, Muster, Software).
  • Veräußerungsgewinne dürfen grundsätzlich, von unbeweglichen Vermögen iSd Artikels 6 und Betriebsstättenvermögen abgesehen, nur im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert werden. Bemerkenswert ist, dass weiterhin kein Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates hinsichtlich der Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften vorgesehen ist.
  • Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit gilt grundsätzlich die 183-Tage-Regel; dabei ist zu beachten, dass in die Berechnung der Frist auch vorübergehende Abwesenheiten, wie z.B. Auslandsdienstreisen oder Wochenendheimfahrten, miteinbezogen werden, wenn danach die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird; die 183-Tage-Regel bezieht sich nunmehr auf einen Zeitraum von zwölf Monaten [bisher auf das Kalenderjahr].

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich in der Regel die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt und Tschechien die Anrechnungsmethode an [bisher ebenfalls Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt].

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Unternehmenssteuerreform in Deutschland

Die im Juli 2007 in Deutschland beschlossene große Unternehmenssteuerreform 2008 sieht zwar eine Steuerentlastung von rund € 30 Mrd vor, die jedoch weitgehend durch eine verbreiterte Bemessungsgrundlage gegenfinanziert wird. Zu den wesentlichen Änderungen, die überwiegend 2008 in Kraft treten, gehören:

1. Senkung des KöSt-Satzes auf 15 %

Eindrucksvoll wirkt auf den ersten Blick die Senkung des Körperschaftssteuersatzes von derzeit 25 % auf 15 %. Dies entspricht aber nicht der tatsächlichen Steuerbelastung für Gewinne von Kapitalgesellschaften (wie dies etwa in Österreich der Fall ist), da in Deutschland nach wie vor Gewerbesteuer eingehoben wird. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer wird die Ertragsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften ab 2008 um insgesamt knapp 10 % auf etwa 30 % sinken.

2. Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschafter

Ebenso wie in Österreich wird die Gewinnthesaurierung bei Personenunternehmen steuerlich gefördert. Diese erhalten die Möglichkeit, einen beliebigen Teil ihres nicht entnommenen Gewinns auf Antrag mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Wird der thesaurierte Gewinn (abzüglich der bereits bezahlten ermäßigten Einkommensteuer) in den Folgejahren tatsächlich entnommen, unterliegt der entnommene Betrag (zeitlich unbegrenzt) der ebenfalls neu eingeführten Abgeltungssteuer von 25 %. Da die Gesamtsteuerbelastung unter Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung höher als die Versteuerung zum laufenden Einkommensteuertarif ist, ergibt sich ein Vorteil erst durch den Zinsvorteil aus der Steuerstundung, wenn die thesaurierten Beträge über mehrere Jahre im Unternehmen verbleiben.

3. Maßnahmen zur Gegenfinanzierung

3.1. Änderungen bei der Abschreibung

Die Möglichkeit, Anlagevermögen degressiv (also in den ersten Jahren mit höheren Beträgen) abzuschreiben, wird abgeschafft. Bei Gewinneinkünften ist künftig die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils € 150 nicht übersteigen, verpflichtend. Investitionen mit Anschaffungskosten zwischen € 150 und € 1.000 sind auf einen Sammelposten zu buchen und über fünf Jahre abzuschreiben. Bei Überschusseinkünften (zB nicht selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) besteht weiterhin ein Wahlrecht zum Sofortabzug bis zum bisherigen Höchstbetrag von € 410.

3.2. Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Zinsen

In Deutschland existieren derzeit sehr komplizierte Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen. Diese werden künftig durch eine allgemeine Einschränkung der Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen (so genannte „Zinsschranke“) ersetzt. Die Neuregelung gilt aber nur für Unternehmen, die einem Konzern angehören. Da aber der Konzernbegriff sehr weit gefasst ist, können auch Einzel- und Personenunternehmen davon betroffen sein. Künftig können in diesen Fällen Finanzierungsaufwendungen (Saldo aus Zinsaufwendungen und –erträgen), wenn sie die Freigrenze von € 1 Mio übersteigen, nur mehr in Höhe von 30 % des Gewinnes zuzüglich Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die nichtabzugsfähigen Zinsen können aber vorgetragen werden („Zinsvortrag“). Eine „Escape“-Klausel ermöglicht es den konzerngebundenen Unternehmen nachzuweisen, dass sie eine für den Konzern typische Finanzierungsstruktur aufweisen.

3.3. Zinsenhinzurechnung bei der Gewerbesteuer

Die bei der Körperschaft- bzw Einkommensteuer abzugsfähigen Zinsen sind bei der Gewerbesteuer wieder mit 25 % hinzuzurechnen (Freibetrag von € 100.000). Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen Hinzurechnungspflicht für Dauerschuldzinsen. Für die Hinzurechnung sind auch indirekte Zinsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten mit gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen zu berücksichtigen. Die Gewerbesteuer kürzt im Übrigen künftig weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch jene der Körperschaftsteuer.

3.4. Weitere Einschränkung beim Verlustabzug

Künftig geht generell bei einem Gesellschafterwechsel der Verlustvortrag (teilweise) verloren. Festgelegt wurde eine zweistufige Verlustbeschränkung, die zwischen einem quotalen und einem vollständigen Untergang des Verlustabzugs unterscheidet.

  • Kommt es innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Anteils- oder Stimmrechtsübertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % an einen Erwerber (einschließlich der ihm nahe stehenden Personen), entfällt der Verlustabzug anteilig in Höhe der (schädlichen) Übertragung (quotaler Verlustuntergang).
  • Unabhängig davon entfällt der Verlustabzug vollständig, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen werden (vollständiger Verlustuntergang).
  • Kommt es bei einer Kapitalerhöhung zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, stellt dies ebenfalls einen schädlichen Wechsel der Anteilseigner dar.

3.5. Pauschale Besteuerung privater Kapitalerträge

Ab 2009 werden private Zinsen- und Dividendenerträge nur mehr mit einer pauschalen Steuer von 25 %, der so genannten Abgeltungsteuer, besteuert. Ähnlich wie bei der österreichischen Kapitalertragsteuer wird die Steuer grundsätzlich von den Bruttoerträgen – ohne Abzug von Werbungskosten – erhoben. Auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Aktien unterliegen ab 2009 – unabhängig von der Behaltedauer – der Abgeltungssteuer von 25 %. Um den Entfall der Steuerfreiheit derartiger Kapitalgewinne nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist etwas abzumildern, sind erst Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen, die ab 1.1.2009 angeschafft werden, betroffen.

Dividenden, die natürliche Personen im betrieblichen Bereich beziehen, unterliegen weiterhin dem laufenden Einkommensteuertarif, wobei aber nur 60 % der Dividende (bisher 50 %) zu versteuern sind.

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