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Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer: SchenkungsmeldeG in Begutachtung Die neue Selbständigenvorsorge Kündigung des Erbschaftssteuerabkommens zwischen Österreich und Deutschland |
Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer: SchenkungsmeldeG in Begutachtung Das Finanzministerium hat Osterhase gespielt und am Gründonnerstag endlich klar gestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab August 2008 entfällt. Geregelt ist die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Schenkungsmeldegesetz, welches am 20.03. in Begutachtung gegangen ist. Die Highlights des Gesetzesentwurfes kurz zusammengefasst:
Derzeit liegt nur ein Entwurf des Gesetzes vor, Änderungen sind daher noch möglich. Klar gestellt ist nun aber, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 01.08.2008 nicht mehr erhoben werden soll. Schenkungswilligen wird daher geraten, Schenkungen möglichst erst nach dem 31.07.2008 vorzunehmen. Die neue Selbständigenvorsorge Ab 01.01.2008 werden auch freie Dienstnehmer, Unternehmer und Freiberufler im Rahmen der neuen Selbständigenvorsorge wie folgt in das System der „Abfertigung neu“ integriert:
Die Regelungen über die Entnahme der einbezahlten Beiträge entsprechen im Wesentlichen den für Dienstnehmer geltenden Bestimmungen. Spätestens können die bestehenden Guthaben bei Pensionsantritt ausbezahlt werden. Die neue Selbständigenvorsorge wurde vom Gesetzgeber mit interessanten steuerlichen Rahmenbedingungen versehen:
Kündigung des Erbschaftssteuerabkommens zwischen Österreich und Deutschland Wie das BMF mitteilt, hat die Bundesrepublik Deutschland aus Anlass des Auslaufens der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 das Doppelbesteuerungsabkommen betreffend Erbschaftssteuer mit Wirkung zum Jahresende 2007 gekündigt. Zur Vermeidung einer möglichen Doppelbesteuerung während des Zeitraums vom 1. Jänner 2008 bis 31. Juli 2008 soll aber durch ein gesondertes Abkommen die vorübergehende Weitergeltung des gekündigten Doppelbesteuerungsabkommens bis Ende Juli 2008 sichergestellt werden. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2008 tritt ein neues DBA mit der Tschechischen Republik in Kraft (BGBl III 2007/39). Das Abkommen orientiert sich inhaltlich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen. Dabei ist jedoch auf folgende Besonderheiten Bedacht zu nehmen (wesentliche Abweichungen zum bisherigen Abkommen sind in [Klammer] angeführt):
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wendet Österreich in der Regel die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt und Tschechien die Anrechnungsmethode an [bisher ebenfalls Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt]. Unternehmenssteuerreform in Deutschland Die im Juli 2007 in Deutschland beschlossene große Unternehmenssteuerreform 2008 sieht zwar eine Steuerentlastung von rund € 30 Mrd vor, die jedoch weitgehend durch eine verbreiterte Bemessungsgrundlage gegenfinanziert wird. Zu den wesentlichen Änderungen, die überwiegend 2008 in Kraft treten, gehören: 1. Senkung des KöSt-Satzes auf 15 % Eindrucksvoll wirkt auf den ersten Blick die Senkung des Körperschaftssteuersatzes von derzeit 25 % auf 15 %. Dies entspricht aber nicht der tatsächlichen Steuerbelastung für Gewinne von Kapitalgesellschaften (wie dies etwa in Österreich der Fall ist), da in Deutschland nach wie vor Gewerbesteuer eingehoben wird. Unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer wird die Ertragsteuerbelastung der Kapitalgesellschaften ab 2008 um insgesamt knapp 10 % auf etwa 30 % sinken. 2. Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für Einzelunternehmer und Personengesellschafter Ebenso wie in Österreich wird die Gewinnthesaurierung bei Personenunternehmen steuerlich gefördert. Diese erhalten die Möglichkeit, einen beliebigen Teil ihres nicht entnommenen Gewinns auf Antrag mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz von 28,25 % (zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag) zu versteuern. Wird der thesaurierte Gewinn (abzüglich der bereits bezahlten ermäßigten Einkommensteuer) in den Folgejahren tatsächlich entnommen, unterliegt der entnommene Betrag (zeitlich unbegrenzt) der ebenfalls neu eingeführten Abgeltungssteuer von 25 %. Da die Gesamtsteuerbelastung unter Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung höher als die Versteuerung zum laufenden Einkommensteuertarif ist, ergibt sich ein Vorteil erst durch den Zinsvorteil aus der Steuerstundung, wenn die thesaurierten Beträge über mehrere Jahre im Unternehmen verbleiben. 3. Maßnahmen zur Gegenfinanzierung 3.1. Änderungen bei der Abschreibung Die Möglichkeit, Anlagevermögen degressiv (also in den ersten Jahren mit höheren Beträgen) abzuschreiben, wird abgeschafft. Bei Gewinneinkünften ist künftig die Sofortabschreibung für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils € 150 nicht übersteigen, verpflichtend. Investitionen mit Anschaffungskosten zwischen € 150 und € 1.000 sind auf einen Sammelposten zu buchen und über fünf Jahre abzuschreiben. Bei Überschusseinkünften (zB nicht selbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) besteht weiterhin ein Wahlrecht zum Sofortabzug bis zum bisherigen Höchstbetrag von € 410. 3.2. Einschränkungen bei der Absetzbarkeit von Zinsen In Deutschland existieren derzeit sehr komplizierte Regelungen hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung von Zinsen für Gesellschafterdarlehen. Diese werden künftig durch eine allgemeine Einschränkung der Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen (so genannte „Zinsschranke“) ersetzt. Die Neuregelung gilt aber nur für Unternehmen, die einem Konzern angehören. Da aber der Konzernbegriff sehr weit gefasst ist, können auch Einzel- und Personenunternehmen davon betroffen sein. Künftig können in diesen Fällen Finanzierungsaufwendungen (Saldo aus Zinsaufwendungen und –erträgen), wenn sie die Freigrenze von € 1 Mio übersteigen, nur mehr in Höhe von 30 % des Gewinnes zuzüglich Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Die nichtabzugsfähigen Zinsen können aber vorgetragen werden („Zinsvortrag“). Eine „Escape“-Klausel ermöglicht es den konzerngebundenen Unternehmen nachzuweisen, dass sie eine für den Konzern typische Finanzierungsstruktur aufweisen. 3.3. Zinsenhinzurechnung bei der Gewerbesteuer Die bei der Körperschaft- bzw Einkommensteuer abzugsfähigen Zinsen sind bei der Gewerbesteuer wieder mit 25 % hinzuzurechnen (Freibetrag von € 100.000). Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen Hinzurechnungspflicht für Dauerschuldzinsen. Für die Hinzurechnung sind auch indirekte Zinsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten mit gesetzlich festgelegten Pauschalbeträgen zu berücksichtigen. Die Gewerbesteuer kürzt im Übrigen künftig weder ihre eigene Bemessungsgrundlage noch jene der Körperschaftsteuer. 3.4. Weitere Einschränkung beim Verlustabzug Künftig geht generell bei einem Gesellschafterwechsel der Verlustvortrag (teilweise) verloren. Festgelegt wurde eine zweistufige Verlustbeschränkung, die zwischen einem quotalen und einem vollständigen Untergang des Verlustabzugs unterscheidet.
3.5. Pauschale Besteuerung privater Kapitalerträge Ab 2009 werden private Zinsen- und Dividendenerträge nur mehr mit einer pauschalen Steuer von 25 %, der so genannten Abgeltungsteuer, besteuert. Ähnlich wie bei der österreichischen Kapitalertragsteuer wird die Steuer grundsätzlich von den Bruttoerträgen – ohne Abzug von Werbungskosten – erhoben. Auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Aktien unterliegen ab 2009 – unabhängig von der Behaltedauer – der Abgeltungssteuer von 25 %. Um den Entfall der Steuerfreiheit derartiger Kapitalgewinne nach Ablauf der bisher einjährigen Spekulationsfrist etwas abzumildern, sind erst Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen, die ab 1.1.2009 angeschafft werden, betroffen. Dividenden, die natürliche Personen im betrieblichen Bereich beziehen, unterliegen weiterhin dem laufenden Einkommensteuertarif, wobei aber nur 60 % der Dividende (bisher 50 %) zu versteuern sind.
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