Wir möchten Sie auf eine neue Bestimmung (§ 36a) hinweisen, welche die ab dem 01.01.2010 gültige MwSt.-Novelle umfasst. Wie dieser Bestimmung zu entnehmen ist, stellt die Steuerbemessungsgrundlage nicht die Zahlung, sondern der marktübliche Preis dar. Der Steuerzahler hat den marktüblichen Preis unter anderem in dem Fall anzuwenden, wenn die steuerbare Leistung zu Gunsten einer sich im arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Steuerzahler befindlichen Person gemäß dem AGB oder in einem analogen Verhältnis („Arbeitnehmer“) erbracht wurde und die daraus resultierende Zahlung für diese Leistung unter dem durch § 2 des Bewertungsgesetzes festgelegten marktüblichen Preis liegt.